Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende
Stand: 10.06.2019
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 15 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 25/10 RUnterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - vereinfachte AntragstellungZitiert von 6
- FG Köln, 19.10.2005 – 4 K 867/04
- BFH, 07.07.2016 – III R 19/15Kindergeld: Kindergeldanspruch für volljähriges, beschäftigungsloses Kind bei Meldung als Arbeitsuchender - Arbeitsunfähigkeit des KindesZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 – L 18 AL 7/15
- FG Düsseldorf, 06.11.2014 – 14 K 1085/13 Kg
- SG Lüneburg, 25.05.2011 – S 7 AL 116/10
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 – 11 K 11154/22
- LSG NRW, 06.02.2017 – L 20 AL 110/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 – L 14 AL 184/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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